Ziel und Begründung:
Alle vier Jahre werden aktuell alle Mitglieder des Präsidiums und des Vereinsbeirats innerhalb einer Mitgliederversammlung gewählt. Dies sind zwölf Vereinsämter, welche gleichzeitig gewählt werden müssen. Hierzu stehen im Höchstfall 27 Personen zur Wahl.
Diese Wahlhäufung hat kritische Auswirkungen auf:
1. Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten
Für das Präsidentenamt und die beiden Präsidiumsämter müssen innerhalb von drei Monaten vor der Wahl bis zu neun geeignete Kandidatinnen und Kandidaten ausgewählt und zur Wahl vorgeschlagen werden.
Gleichzeitig dazu müssen für die neun Vereinsbeiratsämter innerhalb von zwei Monaten vor der Wahl achtzehn geeignete Kandidatinnen und Kandidaten ausgewählt und zur Wahl vorgeschlagen werden.
Dies stellt einen erheblichen Aufwand bei der Kandidatenauswahl dar, welcher in dieser Dimension unseres Erachtens auch Auswirkungen auf die Qualität des Auswahlprozesses hat.
2. Die Wahl der Vereinsbeiratsmitglieder steht stets im Schatten der Präsidiumswahlen
Verständlicherweise steht die Präsidiumswahl im Fokus der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Um sich jedoch wirklich im Vorfeld der Wahlen mit allen Kandidatinnen und Kandidaten auseinandersetzen zu können, ist es hilfreich, die Wahlen voneinander abzukoppeln. Gleichzeitig erhöht dies auch die Wertschätzung für die Personen, welche sich um ein Amt im Vereinsbeirat bewerben.
3. Die Dauer der Mitgliederversammlungen in Superwahljahren
Die Mitgliederversammlung im Superwahljahr 2021 hat insgesamt 9 ½ Stunden gedauert. Dies ist schlicht zu lang und wirkt auf viele Mitglieder abschreckend, so dass hier die Gefahr besteht, dass Mitglieder allein aufgrund der organisatorisch bedingten Dauer der Mitgliederversammlung fernbleiben und ihre Mitbestimmungsrechte nicht wahrnehmen.
Ziel dieser Satzungsänderungen ist es daher, durch die einmalige Verlängerung der Amtszeit aller Präsidiumsmitglieder von vier auf fünf Jahre Superwahljahre zu vermeiden. Diese finden dadurch planmäßig nur noch alle zwanzig Jahre statt.
Hierdurch werden
Auch für den Fall, dass der Satzungsänderungsantrag der VfB Satzungsinitiative zur Einrichtung eines ständigen Wahlausschusses hoffentlich von dieser Mitgliederversammlung beschlossen wird und damit 7 Wahlausschussmitglieder (zeitlich kürzere alle vier Jahre gewählt werden müssen, ist diese Satzungsänderung zur Entzerrung unbedingt erforderlich.
Hier könnt Ihr den eingereichten Satzungsänderungsantrag im Wortlaut nachlesen:
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